Satzung des Eislaufvereins Füssen Eishockey e.V.
(in der Fassung mit sämtlichen eingetragenen Satzungsänderungen bis einschließlich 09.05.1996)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1

1. Die Eishockeyabteilungen des EV Füssen e.V. und des SBV Rieden am Forggensee e.V., die beide durch Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen aus ihren Vereinen ausgegliedert wurden, schließen sich zu einem eigenen Verein zusammen.
2. Der Vereinsname lautet: Eislaufverein Füssen Eishockey e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Füssen.
4. Der Verein ist Mitglied im Bayer. Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus den Mitteln der Vereins
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vereinszweck ist auf die Förderung des Eishockeysports sowie des gesamten Eissports und insbesondere auf die Förderung der Jugend in allen Sparten des Eissports ausgerichtet. Der Verein betrachtet es als sein Anliegen, alle Maßnahmen und Voraussetzungen zu fördern,
die dem Eissport in seiner Verbreitung dienen.
6. In Erfüllung des Vereinszwecks können sich innerhalb des Vereins auch Abteilungen für z.B. Eiskunstlauf, Eisschießen, Curling und Schiedsrichterschulung bilden, die unselbständige Untergliederungen des Vereins darstellen.
7. Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist vor allem auf die Erfüllung folgender Aufgaben gerichtet:
a) zielbewusster Aufbau und Weiterführung der Jugendarbeit im gesamten Eissport auf breiter Basis und Förderung der Ausbildung junger Talente als Nachwuchs für den Spitzensport.
b) Einstellung von Trainern, Übungsleitern und Betreuern für die aktiven Eishockeysportler aller Alters- und Leistungsklassen.
c) Durchführung von Trainingsstunden und Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der sportlichen Leistungen.
d) Teilnahme an Wettkämpfen, die durch den Landes- oder Bundessportverband ausgeschrieben werden.
e) Die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Leistungsvergleich oder der Vorbereitung dienen.
8. Der Verein kann in seiner Eishockeyseniorenmannschaft, die am Meisterschaftsspielbetrieb des Deutschen Eishockeybundes teilnimmt, auch Spieler (in beliebiger Zahl) einsetzen, die nicht Vereinsmitglieder (Ligenspieler) sind. In diesem Fall hat der Verein die Mannschaft,
der Ligenspieler angehören, als sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu führen und zwar hinsichtlich sämtlicher sportlicher und sonstiger Veranstaltungen und sämtlicher damit in Zusammenhang stehender wirtschaftlicher Aktivitäten. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist uneingeschränkt von den übrigen Aktivitäten des Vereins getrennt zu verwalten. Der Verein hat insbesondere für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausnahmslos getrennte Rechnungen zu führen. Mittel des Vereins, die nicht aus seiner Betätigung gemäß § 2 Ziff. 8 stammen, dürfen für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht verwendet werden; dies gilt namentlich für den Ausgleich eventueller
Verluste im Zusammenhang mit dieser Betätigung. Davon unberührt bleibt die schuldrechtliche Haftung des Vereins im Außenverhältnis.

§ 3

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.5. und endet mit dem 30.4. eines jeden Jahren

II. Mitgliedschaft
§ 4

1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen, Aktive und Passive).
b) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
c) Ehrenmitgliedern
2. a) Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen, die das 18 noch nicht vollendet haben.
c) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3. a) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht

§ 5

1. Der Antrag auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann vom Betroffenen zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden
2. Keines Aufnahmeantrages bedarf es für die Mitglieder des EV Füssen e.V., die für den Fall der Auflösung des EV Füssen e.V. mit ihrer Zustimmung durch den Verein zu Mitgliedern des Vereins berufen werden.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme bzw. der Zustimmung zur Berufung.
4. Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Vereins verbunden.

§ 6

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Kündigung
c) Ausschluss
d) Streichung aus der Mitgliederliste
2. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zulässig. Sie muß später spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein
3. Die Kündigung der aktiven sportlichen Betätigung als Eishockeyspieler zum Zwecke des Vereinswechsels ist nur zum 30.06. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich; sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie durch eingeschrieben Brief
dem Vorstand bis spätestens 31.03. zugegangen ist.
4. Auf Ausschluss kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit erkennen, wenn
a) sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung bzw. Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat oder
b) die Mitgliedschaft wegen des Verhaltens des Mitgliedes innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens für den Verein als nicht mehr tragbar erscheint oder
c) sich ein Mitglied grob unkameradschaftlich verhalten hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene schriftliche Berufung zur Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Zustellung
des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Berufung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn dieses Mitglied länger als 3 Monate nach Absendung einer schriftlichen Mahnung seiner Zahlverpflichtung nicht nachgekommen ist
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Mitgliedskarte und Gegenstände des Vereinsvermögens ohne Rücksicht auf etwaige Zurückbehaltungsrechte an den Verein herauszugeben.

§ 7

1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsreglungen teil.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
3. Bei Mitgliedern, die in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, ruht die Mitgliedschaft auf die Dauer des Dienstverhältnisses, soweit sich aus der Natur eines Mitgliedsrechts nicht anderes ergibt.

§ 8

1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben jährlich bis zum 30. April einen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten. Der Verein kann die Beiträge auch einziehen lassen.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
3. Im Einzelfall kann der Vorstand auf begründeten Antrag Zahlungsfälligkeiten ändern sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen befreien.

III. Organe
§ 9

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Sportausschuss
4. Der Wirtschaftbeirat

§ 10

1. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
2. Kein Mitglied kann mehr als zwei Organen angehören. § 11 Ziff. 3 wird hiervon nicht berührt.

§ 11

1. Die Amtsdauer im Vorstand und im Wirtschaftbeirat beträgt 3 Jahre. Sie endet mit Neuwahl.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes bzw. des Wirtschaftsbeirates vorzeitig aus, kann der Vorstand bzw. der Wirtschaftsbeirat ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit bestimmen.

§ 12

1. Der Verlauf der Sitzungen der Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten.
2. Verhandlungen und Beschlüsse aller Organe sind grundsätzlich vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

IV. Mitgliederversammlung
§ 13

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Entgegennahme der Jahressportberichte
2. die Entgegennahme des Kassen- und Arbeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Stellungsnahme des Wirtschaftbeirates dazu
3. die Entlastung des Vorstandes und des Wirtschaftsbeirates nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Bestellung des Wirtschaftsbeirates auf Vorschlag des Vorstandes
6. Abwahlen
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge Alljährlich findet zwischen dem 31. Juli eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der
nach der Satzung notwendige Wahlen und die sonstigen, der Beschlussfassung der Versammlung unterliegenden Gegenstände behandelt werden.

§ 15

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen:
1. auf Beschluss des Vorstandes oder des Wirtschaftsbeirates
2. auf schriftlichen Antrag (durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte) von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16

1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem anberaumten Termin in der Allgäuer Zeitung, Ausgabe „Füssener Blatt“ bekanntgegeben werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung gleichzeitig mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
3. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 17

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung beschlussfähig.
2. Der Zutritt zur Mitgliederversammlung und die Stimmabgabe können vom Nachweis der Mitgliedschaft und von der Bezahlung des Beitrages abhängig gemacht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlvorgängen kann die Leitung der Versammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters einem Wahlleiter übertragen werden.
4. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegeben Stimmen dem Antrag zustimmt.
5. Ein satzungsändernder Antrag bedarf zur Annahme der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

V. Vorstand
§ 18

1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1 geschäftsführenden Vorstand
b) 3 Vorstandsmitgliedern mit variablem Ressort
c) 4 Mitgliedern der erweiterten Vorstandes. Die Vorstände müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Vorstände zu
a) und b) führen die Geschäfte gemeinsam. In der nach der Wahl binnen 1 Woche stattfindenden konstituierenden Sitzung erfolgt eine Geschäftsverteilung auch für den erweiterten Vorstand, welcher beratende Funktion hat.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 Buchst. a) und b) erfolgt in der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung, wobei die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes einzeln zu erfolgen hat und die der Vorstände zu b) gemeinsam erfolgen kann. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl, so erfolgt diese durch Stimmzettel, wenn sich 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine geheime Wahl ausspricht. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand zu a) und b) bestellt.
4. Vorstandssitzungen können von der unter Abs. 1 Buchst. a) und b) bezeichneten Vorständen einberufen werden. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von dreien dieser Vorstände gegeben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand

§ 19

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Wirtschaftsbeirates:
1. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2. zur Aufnahme von Darlehen, soweit jährlich ein Kreditrahmen von 75.000,-- DM überschritten wird
3. für den Beschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Zahlungsverpflichtung des Vereins von über 50.000,-- DM,
4. bei jeder Überschreitung des vom Wirtschaftsbeirates zu genehmigenden Haushaltplanes. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsbeirates teil. Der Vorstand berichtet dem Wirtschaftsbeirat mindestens zweimal während des Geschäftsjahres über die Geschäftsentwicklung.

VI. Sportausschuss
§ 20

Der Sportausschuss besteht aus:
1. dem technischen Leiter für Eishockey
2. dem Eishockeyjugendwart
3. dem Sportwart für Eiskunstlauf
4. dem Sportwart für Eisschießen
5. dem Sportwart für Curling
6. dem Schiedsrichterwart

§ 21

Der technische Leiter für Eishockey und der Eishockeyjugendwart werden vom Vorstand ernannt. Die Warte gemäß § 20 Ziff. 3-6 werden von ihren Abteilungen ernannt. Die Mitglieder des Sportausschusses haben grundsätzlich nur beratende Funktion. Sie sind zu den Vorstandssitzungen zu laden, wenn Fragen ihres Ressorts behandelt werden. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten die ihr Ressort unmittelbar betreffen, sind die Sportausschussmitglieder voll stimmberechtigt.

VII. Wirtschaftsbeirat
§ 22

1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus 5 Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen. Die Zahl seiner Mitglieder kann mit dem Wahrvorschlag des Vorstandes erhöht werden.
2. Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Der Wirtschaftsbeirat wird auf Vorschlag des Vorstandes nach Maßgabe des § 13 Ziff. 5 von der Mitgliederversammlung bestellt.
4. Der Wirtschaftsbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich.
5. Bei Nichtbestellung eines Wirtschaftsbeirates hat der Vorstand das alleinige Entscheidungsrecht in den Fällen der §§ 10 und 23. Die Rechte der Mitgliederversammlung werden hiervon nicht betroffen.

§ 23

1. Der Wirtschaftsbeirat berät den Vorstand in Fragen der kaufmännischen Geschäftsführung.
2. Er informiert sich über das wesentliche der Geschäftsentwicklung und steht dem Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zur Seite.
3. Dem Wirtschaftsbeirat obliegt insbesondere die Genehmigung des Haushaltsvorschlages des Vorstandes.
4. Der vom Vorstand aufzustellende und mit einem Bericht zu versehende Jahresabschluss wird mit Zustimmung des Wirtschaftsbeirates festgestellt.
5. Der Wirtschaftsbeirat benennt den Prüfer für den Jahresabschluss.
6. Der Wirtschaftsbeirat erstattet in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Geschäftsführung des Vorstandes

VIII. Vereinsvermögen
§ 24

1. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Füssen, die das Vermögen entsprechend den gemeinnützigen Vereinszwecken zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereines kann nur durch 3/4 –Stimmenmehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

IX. Sonstiges
§ 25

Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, Training und den Vereinsveranstaltungen entstehenden Schäden, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

§ 26

Die Satzung und die Ordnungen des Bayerischen Eissportverbandes, die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Eishockeybundes e.V., die einer einheitlichen Ordnung des Eissports dienen und nicht in Widerspruch zu dieser Satzung stehen, sind in ihrer jeweiligen Fassung
für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

§ 27

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen des Eislaufvereins Füssen Eishockey e.V.
2. Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten des Eissportvereins Füssen e.V. bzw. des Sportvereins Rieden am Forggensee.

§ 28

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Beschlossen in der Mitgliederversammlung 02.02.1983 Satzungsänderung des Eislaufvereins Füssen Eishockey e.V. eingetragen mit dem 03. April 2003 durch das Amtsgericht Kaufbeuren unter VR 508 Bl. 135/137 mit folgendem Wortlaut:

Die Mitgliederversammlung vom 19.07.2002 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Geschäftsjahr) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls beschlossen.


Protokolltext:


Satzungsänderung: § 3 der Satzung (Geschäftsjahr):


Bisher:


Beginn: 01.04., Ende: 31.03. jeden Jahres


Neu:


Beginn: 01.05., Ende: 30.04. jeden Jahres

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TABELLE

1

  EV Füssen

2

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5

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6

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7

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8

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9

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